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Verein - Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

1. Name
Die Betroffenen und Interessierten des Klinefelter-Syndroms bilden unter dem Namen Klinefelter-Syndrom Schweiz, kurz KS-CH, gemäss Art. 60 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) einen Verein.

2. Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort, an welchem die laufenden Vereinsgeschäfte oder Verwaltungsgeschäfte geführt werden.

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3. Zweck
Der KS-CH stellt sich folgende Aufgaben:

  • Information und Beratung von betroffenen Männern, Partnerinnen und Partnern, Eltern und Erziehungsberechtigten betroffener Jungen

  • Beratung von Frauen und Paaren, die einen betroffenen Jungen erwarten

  • Informationsverbreitung über das Klinefelter-Syndrom

  • Förderung des Kontakts und Austauschs zwischen seinen Mitgliedern

  • Zusammenarbeit mit Organisationen, welche sich mit einer ähnlich gelagerten Problematik auseinandersetzen

  • Unterstützung von Forschungsprojekten, die sich um eine Verbesserung der psychosozialen Beratung und medizinischen Behandlungsmethoden des Klinefelter-Syndroms bemühen

  • Zusammenarbeit mit anderen Gruppen, welche die Interessen der Klinefelter-Syndrom-Betroffenen vertreten und unterstützen

  • Organisation einer jährlichen Vereinsversammlung

 

II. Mitgliedschaft

4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

5. Der KS-CH umfasst Aktiv- und Freimitglieder.

6. Aktivmitglied wird, wer den Jahresbeitrag entrichtet.

7. Freimitglieder werden vom Vorstand auf eine bestimmte Dauer ernannt und sind für diese Zeit vom Jahresbeitrag befreit. Sie haben die Rechte der Aktivmitglieder.

8. Ein Austritt muss schriftlich mitgeteilt werden. Bereits entrichtete Jahresbeiträge verfallen.

9. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vereinsversammlung; er kann ohne Angabe der Gründe erfolgen.

III. Organisation

10. Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsrevisoren

 

11. Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal im Herbst statt.
Der Vorstand beruft die Vereinsversammlung ein. Der Vorstand oder ein fünftel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

12. Kompetenzen
Die Vereinsversammlung beschliesst über alle Gegenstände der Traktandenliste:

  • genehmigt das Protokoll der Vereinsversammlung, den Jahresbericht der Präsidentin / Präsidenten und die Vereinsrechnung.

  • Wählt die Präsidentin / den Präsidenten, die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren.

  • fasst Vereinsbeschlüsse.werden müssen.- entscheidet über Anträge, die 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich bei der Präsidentin / beim Präsidenten eingereicht

  • beschliesst Statutenänderungen-

  • beschliesst die Auflösung des Vereins (s. Ziff. 24)

  • beschliesst die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.

13. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres.

14. Vorstand
In den Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Im Vorstand sollten Männer mit dem Klinefelter-Syndrom, Eltern, Partnerinnen und Partner von KS-Trägern sowie Fachpersonen vertreten sein. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Befugnissen, die ihm diese Statuten und das ZGB einräumen; somit alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Kontaktstellenleiterin / der Kontaktstellenleiter oder ein bezeichnetes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach aussen.
Die Präsidentin / der Präsident führt zusammen mit einem Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

15. Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen auf die ordentliche Vereinsversammlung hin die Rechnung und den Vermögensbestand und stellen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

16. Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder und die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

17. Wahlen und Abstimmungen
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Statutenänderungen bedürfen der absoluten Mehrheit aller Anwesenden. Bei allen übrigen Abstimmungen gilt das relative Mehr.
Für die Auflösung des Vereins gilt Ziff.24.

18. Fachkommission
Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können von der Vereinsversammlung oder vom Vorstand Fachkommissionen eingesetzt werden. In diese Kommissionen können auch Beraterinnen und Berater, die nicht dem Verein angehören, beigezogen werden.

IV Finanzen

19. Einnahmen
Zur Deckung der laufenden Ausgaben bezieht der Verein einen Jahresbeitrag von seinen Aktivmitgliedern.
Dieser ist am 1.Oktober fällig und beträgt Fr. 40.- . Dieser Beitrag wird vom Vorstand jährlich überprüft und von der Vereinsversammlung genehmigt. Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

20. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für statutengerechte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.

21. Entschädigung
Die Unkosten der Vorstandsmitglieder, die für die Wahrung der Vereinsinteressen anfallen, werden vom Verein erstattet.
Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Sitzungen Anrecht auf ein Sitzungsgeld. Die Höhe regelt auf Antrag des Vorstandes die Vereinsversammlung.

22. Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen allein.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

23. Die Datenschutzbestimmungen vom 03.11.2001 sind integrierter Bestandteil der Statuten.
Für die vereinsrechtlichen Fragen, die in diesen Statuten nicht festgelegt sind, gelten subsidiär die einschlägigen Bestimmungen des ZGB Art. 60 ff.

24. Auflösung
Zur Auflösung des KS-CH ist die Dreiviertelsmehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Ueber die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung.

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