Verein (intern)
DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN VEREIN KS-CH Luzern 03.11.2001
1. Grundlagen
- Bundesgesetz über den Datenschutz ( DSG )
- Merkblatt über den Umgang mit Adressen von Vereinsmitgliedern EDSB
2. Der Verein führt eine Kontaktstelle. In der Verantwortung der Kontaktstelle liegt die Verwaltung einer Adresskartei zur Vermittlung von Kontakten zwischen den einzelnen Betroffenen (Träger des Klinefelter-Syndroms, Partnerinnen und Partner, Eltern und werdende Eltern), wobei die Mitgliedschaft im Verein KS-CH keine Bedingung für die Vermittlung von Kontakten ist.
Mit einer unterzeichneten Einwilligungserklärung können kontaktsuchende Personen ihr Einverständnis zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten geben. Die Kontakt- suchenden verpflichten sich mit ihrer Einwilligungserklärung gleichzeitig, dass sie die erhaltenen Adressen nur für ihre private Kontaktaufnahme verwenden und nicht an Dritte weitergeben. Die Einwilligungserklärung kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Kontaktstelle widerrufen werden.
Bei einem Erstkontakt, das heisst, wenn die betreffende Person der Kontaktstelle nicht bekannt ist, werden nur Kontaktpersonen vermittelt, welche sich selbst und direkt bei der suchenden Person melden.
3. Die Adressen der Vereinsmitglieder werden nicht an Dritte weitergegeben. Dies ist nur möglich, wenn vorgängig bei jedem Mitglied eine schriftliche Einwilligung eingeholt wird oder allen Mitgliedern unter vorgängiger Mitteilung des Empfängers und des Zwecks der Weitergabe ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird oder eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht.
4. Die Kontakt- und Vereinsadressverwaltung wird durch die Kontaktstelle selber oder durch ein Vorstandsmitglied geführt.
5. Die Adressen der Vereinsmitglieder sind elektronisch erfasst, werden aber nicht via Email weiterversandt oder im Internet publiziert. Die Daten werden auf einem vom Internet und anderen Netzwerken unabhängigen Datenträger gespeichert.
6. Die Adressen der Vereinsmitglieder werden von den Vorstandsmitgliedern zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten verwendet.
7. Sämtliche Kontakte, Gespräche und Begegnungen im Rahmen des Vereins KS-CH müssen vertraulich und diskret behandelt werden. Die Vereinsmitglieder und alle Kontaktsuchenden unterstehen gegenüber Dritten der Schweigepflicht.
8. Bei Verstössen gegen die Statuten, gegen die Interessen oder gegen die Datenschutzbestimmungen des Vereins, behält sich der Vorstand im Namen des Vereins vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
9. Bei Persönlichkeitsverletzungen hat die betroffene Person die Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 15 DSG an den Zivilrichter zu wenden. Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden oder dass die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird. Bei der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten kann zudem gestützt auf Art. 75 ZGB der Richter angerufen werden.
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